§ 47
Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:
- 1. dem Beschuldigten;
- 2. dem Kammeranwalt;
- 3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.
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