Abschnitt XI
Schutzpockenimpfung. *)
§ 40
Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke
Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.
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*) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31).
Schlagworte
RGBl. S 31/1874
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054984
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