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§ 41 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 41

Beaufsichtigung der Schutzpockenimpfung.

(1) Die Schutzpockenimpfung unterliegt der technischen Beaufsichtigung durch den Amtsarzt, und in denjenigen Bezirken, in welchen er selbst Impfarzt ist, der Beaufsichtigung durch den Medizinaldezernenten der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Leiter des Kreises hat die Impflisten zur Aufstellung des Planes der Impftermine dem Gesundheitsamt rechtzeitig zu übermitteln.

(3) Der Amtsarzt ist insbesondere gehalten, im Laufe des Jahres einzelnen öffentlichen sowie nach Bedürfnis auch öffentlich ausgeschriebenen privatärztlichen Impf- und Nachschauterminen beizuwohnen und hierbei auf die Impftechnik, die Beachtung der hinsichtlich des Gesundheitsstandes der Impflinge gegebenen Vorschriften, den Impferfolg, die Listenführung, die Beschaffenheit der benutzten Räumlichkeiten, die Zahl der Impflinge, die Reinheit und Wirksamkeit des Impfstoffes und die hierüber von dem Impfarzt gemachten Aufzeichnungen zu achten. Es ist darauf zu halten, daß die Impfärzte zur Erleichterung der Nachprüfung zu den Impfterminen das von ihnen über den Bezug des Impfstoffes zu führende Buch mitbringen.

(4) Der Amtsarzt hat auch auf den Handel mit Impfstoff sein Augenmerk zu richten und die Befolgung der hierüber erlassenen Vorschriften zu überwachen.

Schlagworte

Impftermin

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054985

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