Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, sowie Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einer Prüfung anhand einer von der ASFINAG vorgelegten Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die NKU enhält folgende Schritte:
- a) Analyse der Problematik und Festlegung eines Zielsystems,
- b) Erstellung von Varianten unter Berücksichtigung des Zielsystems,
- c) Wirkungsanalyse der einzelnen Varianten,
- d) Ermittlung einer Bestlösung durch die NKU samt Ausweisung der für die Reihung verantwortlichen Gewichtung der einzelnen Ziele und
- e) Überprüfung der Sensitivität der Reihung. Ergibt sich aus der Wirkungsanalyse gemäß lit. c) ein eindeutiges Ergebnis und sind durch eine Anwendung vertiefender Verfahren keine wesentlichen zusätzlichen Informationen für die Entscheidungsfindung zu erwarten, kann die Überprüfung der Sensitivität der Reihung entfallen.
(2) Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. e) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.
(3) Bei der netzweiten Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Substanzentwicklung und die Zustandsentwicklung mit dem Ziel einer sicheren und langfristigen Nutzbarkeit zu prüfen.
Schlagworte
Neubaumaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20010270
Dokumentnummer
NOR40205549
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