Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 4.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.
(2) Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen.
(3) Diese Prüfungen haben in Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu erfolgen.
Schlagworte
Neubaumaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20010270
Dokumentnummer
NOR40205550
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