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§ 5 Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2018

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20010270

Dokumentnummer

NOR40205551

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