Zweck
§ 2.
Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 34b des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20010270
Dokumentnummer
NOR40205548
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