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§ 2 Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2018

Zweck

§ 2.

Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 34b des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20010270

Dokumentnummer

NOR40205548

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