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§ 3 Vermarktung von Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2020

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§ 3.

Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß § 2 besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20010888

Dokumentnummer

NOR40220395

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