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§ 3.
Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß § 2 besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Gesetzesnummer
20010888
Dokumentnummer
NOR40220395
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