Marktnotierungen
§ 2.
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Gesetzesnummer
20010888
Dokumentnummer
NOR40220394
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)