§ 3
Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz ist:
- a) der Eigentümer der in Anspruch genommenen Sachen, sofern unter Buchstabe b und c nicht anderes bestimmt ist,
- b) der Unternehmer, wenn ein Betrieb in Anspruch genommen ist,
- c) der Mieter und der Hauseigentümer je zur Hälfte hinsichtlich des gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages, wenn Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile in Anspruch genommen sind, die bereits zu Beginn der Inanspruchnahme vermietet waren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)