Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3.
Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
- 1. Alter, Geschlecht, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung;
- 2. Anzahl der Reisen während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
- 3. Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2 sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;
- 4. Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
- 5. Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);
- 6. Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;
- 7. Persönlicher Hauptgrund für die Unterlassung von Reisen;
- 8. Tourismusakzeptanz.
Schlagworte
Dienstreise, Anreise, Pauschalaufenthalt, Pauschalrundreise
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20002770
Dokumentnummer
NOR40261073
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