Art der Erhebung
§ 4.
Die Erhebung hat grundsätzlich in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung der Personen zu erfolgen. Gegebenenfalls sind modellbasierte Schätzungen zur Erreichung der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse vorzunehmen
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20002770
Dokumentnummer
NOR40135855
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