Auswahl der Stichprobe
§ 5.
(1) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe der je Quartal zu befragenden Personen zu berücksichtigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse gewährleistet sind.
(2) Die Stichprobe hat aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik an die Bundesanstalt übermittelten Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt in elektronischer Form dem Zentralen Melderegister die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person“ (bPK-ZP gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV)) der Stichprobenpersonen. Das Zentrale Melderegister hat zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP, verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV), der Bundesanstalt den Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der Stichprobenpersonen in elektronischer Form bekannt zu geben.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20002770
Dokumentnummer
NOR40261074
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