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§ 2 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Periodizität

§ 2.

Die Erhebungen sind jeweils über ein Kalenderquartal (Berichtsperiode) innerhalb des dem Berichtsquartal folgenden Monats durchzuführen. Auf Grundlage dieser Erhebungen sind die Statistiken innerhalb des dem Berichtsquartal zweiten Folgemonats zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20002770

Dokumentnummer

NOR40041949

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