§ 3 StWG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

2. Abschnitt
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

§ 3*)
Bewilligungspflichtige Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf – unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen, Erdungen, Isolatoren und Zubehörteilen ist jedenfalls keine wesentliche Änderung nach Abs. 1 letzter Satz; dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,

  1. a) zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden,
  2. b) Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der elektrischen Energie aus Erzeugungsanlagen dienen, die mit fester oder flüssiger Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind oder Sonnenenergie betrieben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 44/2013, 78/2017

07.12.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)