2. Abschnitt
Jugendförderung
§ 3
Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
- 1. Jugendinformation und -beratung,
- 2. Jugendschutz und Prävention,
- 3. Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation,
- 4. Bildungs- und Berufsorientierung,
- 5. Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
- 1. Bereitstellung von Bildungsangeboten
- 2. Bereitstellung von Informationszugängen
- 3. Durchführung von Bewerben
- 4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
- 5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen
- 6. Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
27.09.2018
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