2. Abschnitt
Jugendförderung
§ 3
Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
- 1. Information und Beratung junger Menschen
- 2. Jugendschutz und Prävention
- 3. Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation
- 4. Bildungs- und Berufsorientierung
- 5. Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen
- 6. Jugendliche Lebenswelten
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
- 1. Bereitstellung von Bildungsangeboten
- 2. Bereitstellung von Informationszugängen
- 3. Durchführung von Bewerben
- 4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
- 5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen
06.02.2014
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