2. Abschnitt
Jugendförderung
§ 3
Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
- 1. Bildung und Information;
- 2. Partizipation und politische Bildung;
- 3. Gesundheitsförderung und Prävention;
- 4. Gewaltschutz und Jugendschutz;
- 5. Persönlichkeit und Identität;
- 6. Zusammenleben und Gemeinschaft;
- 7. Jugendkultur und Freizeit;
- 8. Digitalisierung und Medienkompetenz;
- 9. Regionen und Kommunen;
- 1 0. Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
- 1. Bereitstellung von Bildungsangeboten
- 2. Bereitstellung von Informationszugängen
- 3. Durchführung von Bewerben
- 4. Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen
- 5. Durchführung von Initiativen und Kampagnen
- 6. Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
08.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
