§ 3 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

  1. a) Heilbehandlung
  2. b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
  3. c) Erziehung und Schulbildung
  4. d) berufliche Eingliederung
  5. e) Lebensunterhalt
  6. f) Lohnkostenzuschuss
  7. g) unterstützte Beschäftigung
  8. h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
  9. i) Wohnen in Einrichtungen
  10. j) Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
  11. k) Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung
  12. l) Hilfen zum Wohnen
  13. m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
  14. n) Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes

(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis n genannten Hilfeleistungen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

02.10.2020

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