§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
- a) Heilbehandlung
- b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
- c) Erziehung und Schulbildung
- d) berufliche Eingliederung
- e) Lebensunterhalt
- f) Lohnkostenzuschuss
- g) unterstützte Beschäftigung
- h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen
- i) Wohnen in Einrichtungen
- j) Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
- k) Wohnen mit Mietzinsbeihilfe
- l) Hilfen zum Wohnen
- m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
- n) Übernahme von Fahrtkosten
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis n genannten Hilfeleistungen nicht zu.
02.10.2020
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