§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
- a) Heilbehandlung
- b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
- c) Erziehung und Schulbildung
- d) berufliche Eingliederung
- e) Lebensunterhalt
- f) Lohnkostenzuschuss
- fa) berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
- g) unterstützte Beschäftigung
- h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
- i) Wohnen in Einrichtungen
- j) Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
- k) Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung
- l) Hilfen zum Wohnen
- m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
- n) Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes
- o) Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
- p) Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis p genannten Hilfeleistungen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007,LGBl. Nr. 4/2010
02.10.2020
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