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§ 3 StadtEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1987

Förderungswerber

§ 3.

Als Förderungswerber für Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes kommen neben Gemeinden und Gemeindeverbänden auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für Maßnahmen nach seinen Z 2 und 3 der Eigentümer des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011646

Dokumentnummer

NOR12150775

alte Dokumentnummer

N9198710104Y

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