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§ 2 StadtEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1987

Förderbare Maßnahmen

§ 2.

Förderbare Maßnahmen sind:

  1. 1. vorbereitende Untersuchungen, die zur Beurteilung
  1. a) struktureller, städtebaulicher oder sozialer Verhältnisse und Zusammenhänge,
  2. b) der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit geplanter Maßnahmen der Stadt- oder Ortserneuerung oder
  3. c) der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Sanierung einzelner Gebäude
  1. erforderlich sind;
  1. 2. die Durchführung von Ideenwettbewerben und die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden Untersuchungen nach Z 1;
  2. 3. die Tätigkeit von Assanierungsbeauftragten nach dem Stadterneuerungsgesetz;
  3. 4. die Einrichtung von Gebietsbetreuungen zur Information und Beratung der betroffenen Bevölkerung sowie zur technischen Kontrolle der Sanierungsarbeiten;
  4. 5. die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung umzusiedelnder Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe während des hiefür unumgänglich notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch auf zwei Jahre, wobei es sich jedoch nicht um die Beschaffung von Ersatzwohnungen gemäß § 21 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes handeln darf;
  5. 6. die Schaffung von Wohnstraßen und von verkehrsberuhigten Zonen;
  6. 7. die Errichtung von Sammelgaragen;
  7. 8. die Herstellung von Anschlüssen an Fernwärmeeinrichtungen;
  8. 9. die beispielhafte Sanierung von Einzelobjekten, sofern sie von besonderer Bedeutung für die Stadt- oder Ortsbildpflege ist;
  9. 1 0.Sanierungsmaßnahmen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 des Stadterneuerungsgesetzes.

Schlagworte

Stadtbildpflege

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011646

Dokumentnummer

NOR12150774

alte Dokumentnummer

N9198710103Y

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