Förderungswerber
§ 3.
Als Förderungswerber für Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes kommen neben Gemeinden und Gemeindeverbänden auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für Maßnahmen nach seinen Z 2 und 3 der Eigentümer des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011646
Dokumentnummer
NOR12150775
alte Dokumentnummer
N9198710104Y
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