Behinderung
§ 3
Als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten
- a) Fehlformen oder Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
- b) Funktionsstörungen der Haut;
- c) Funktionsstörungen des Atmungsapparates;
- d) Funktionsstörungen des Blutkreislaufes oder der blutbildenden Organe;
- e) Funktionsstörungen der Verdauungs- oder der innersekretorischen Organe;
- f) Funktionsstörungen der Harn- und Geschlechtsorgane;
- g) Funktionsstörungen des zentralen oder peripheren Nervensystems;
- h) Funktionsstörungen des Sehorgans;
- i) Funktionsstörungen des Gehör-, des stimmbildenden oder des Gleichgewichtsorganes;
- j) psychische Krankheiten, Schwachsinn, Anfallskrankheiten und Süchte.
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