2. Abschnitt
Sicherheitsvorfälle Sektor Energie
§ 3.
(1) Im Sektor „Energie“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn
- 1. im Teilsektor „Strom“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „Elektrizitätsversorgung“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Elektrizität an mehr als 92 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) geliefert hat;
- b) „Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsverteilernetzes“ eine Einrichtung ein Verteilernetz betreibt, ausbaut oder wartet, das in einer Landeshauptstadt liegt oder über das im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Elektrizität an mehr als 92 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) transportiert wurde;
- c) „Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsübertragungsnetzes“ eine Einrichtung ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 6 Abs. 1 Z 159 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, ist;
- d) „Elektrizitätserzeugung“ eine Einrichtung eine Anlage mit mehr als 150 Megawatt (MW) Engpassleistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 105 ElWG betreibt;
- e) „Dienste nominierter Strommarktbetreiber“ eine Einrichtung den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;
- f) „Laststeuerung“ ein Marktteilnehmer in Summe mehr als 340 MW Leistung steuern kann;
- g) „Aggregierung von Elektrizität“ ein Marktteilnehmer Elektrizität von mehr als 92 000 Zählpunkten (§ 2 Z 5) oder von Kunden mit in Summe mehr als 150 Gigawattstunden (GWh) Jahresverbrauch oder Jahresversorgung aggregiert;
- h) „Energiespeicherung“ ein Marktteilnehmer einen Energiespeicher mit mehr als einer GWh Speicherkapazität betreibt;
- 2. im Teilsektor „Fernwärme und ‑kälte“ betreffend den wesentlichen Dienst „Bereitstellung von Fernwärme oder ‑kälte“ eine Einrichtung ein Fernwärme- oder -kältenetz betreibt, über das im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich jeweils mehr als 92 000 Nutzungseinheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, versorgt wurden und mehr als 500 000 Megawattstunden (MWh) Fernwärme oder -kälte transportiert wurden;
- 3. im Teilsektor „Erdöl“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „Fernleitung von Erdöl“ eine Einrichtung eine Fernleitung mit einer jährlichen Transportkapazität von mehr als 2 000 000 Tonnen Rohöl betreibt;
- b) „Produktion von Erdöl“ eine Einrichtung eine Anlage zur Produktion von Erdöl betreibt, die mehr als 10 vH des Anteils des inländischen Erdölverbrauches des vorangegangenen Kalenderjahres produziert hat;
- c) „Raffination und Aufbereitung von Erdöl“ eine Einrichtung eine Anlage zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl mit einer jährlichen Verarbeitungskapazität von mehr als 5 000 000 Tonnen betreibt;
- d) „Lagerung von Erdöl“ eine Einrichtung ein Erdöllager mit einer Lagerkapazität von mehr als 60 000 Tonnen Erdöläquivalent betreibt;
- e) „Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten“ eine Einrichtung eine Anlage mit einer Lagerkapazität von mehr als 60 000 Tonnen Erdöläquivalent betreibt, in der Pflichtnotstandsreserven in Form von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen gelagert werden;
- 4. im Teilsektor „Erdgas“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „Lieferung von Erdgas“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich mehr als 100 000 Kunden mit Erdgas versorgt hat;
- b) „Verteilung von Erdgas“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich Erdgas an mehr als 30 000 Zählpunkte (§ 2 Z 5) transportiert hat;
- c) „Fernleitung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Erdgasfernleitung betreibt;
- d) „Speicherung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Erdgasspeicheranlage mit einem Arbeitsgasvolumen von mehr als 10 000 GWh betreibt;
- e) „Betrieb eines Flüssigerdgassystems“ eine Einrichtung eine Flüssigerdgas-Anlage (LNG-Anlage) betreibt, die jährlich mehr als 10 000 GWh Flüssigerdgas regasifiziert;
- f) „Gewinnung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Gasförderungsanlage betreibt, sofern die geförderte Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
- g) „Ankauf von Erdgas“ eine Einrichtung Erdgas ankauft, sofern die angekaufte Menge 20 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
- h) „Raffination und Aufbereitung von Erdgas“ eine Einrichtung eine Anlage zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas betreibt, sofern die verarbeitete Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
- 5. im Teilsektor „Wasserstoff“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „Erzeugung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Anlage zur Wasserstofferzeugung betreibt, sofern die erzeugte Menge 10 vH des Inlandsgasverbrauchs des vorangegangenen Kalenderjahres übersteigt;
- b) „Speicherung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Anlage zur Wasserstoffspeicherung mit einem Arbeitsgasvolumen von mehr als 10 000 GWh betreibt;
- c) „Fernleitung von Wasserstoff“ eine Einrichtung eine Wasserstofffernleitung betreibt.
(2) Im Sektor „Energie“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
- 1. im Teilsektor „Strom“
- a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannte Dienst jeweils mehr als 250 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) ausfällt oder jeweils mehr als 250 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) nur eingeschränkt verfügbar ist;
- b) der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst mehr als zwei Stunden ausfällt oder mehr als zwei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- c) der in Abs. 1 Z 1 lit. d genannte Dienst mehr als vier Stunden ausfällt oder mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- d) der in Abs. 1 Z 1 lit. e genannte Dienst kein Handelsergebnis für die physische Erfüllung von Stromprodukten erzielt;
- e) der in Abs. 1 Z 1 lit. f genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- f) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- g) der in Abs. 1 Z 1 lit. h genannte Dienst mehr als zwölf Stunden ausfällt oder mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 2. im Teilsektor „Fernwärme und ‑kälte“ der genannte Dienst mehr als 250 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) ausfällt oder mehr als 250 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 3. im Teilsektor „Erdöl“ der in Abs. 1 Z 3 lit. a, b, c, d oder e genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 4. im Teilsektor „Erdgas“
- a) der in Abs. 1 Z 4 lit. a oder d genannte Dienst jeweils mehr als zwölf Stunden ausfällt oder jeweils mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- b) der in Abs. 1 Z 4 lit. b genannte Dienst mehr als 100 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) ausfällt oder mehr als 100 000 Zählpunktstunden (§ 2 Z 6) nur eingeschränkt verfügbar ist;
- c) der in Abs. 1 Z 4 lit. c, e, f, g oder h genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 5. im Teilsektor „Wasserstoff“ der in Abs. 1 Z 5 lit. a, b oder c genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
Schlagworte
Fernkältenetz, Fernwärmenetz, -kälte, Fernwärme-
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013149
Dokumentnummer
NOR40277221
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