Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Ausfall des wesentlichen Dienstes“ eine ungeplante Unverfügbarkeit des wesentlichen Dienstes;
- 2. „Eingeschränkte Verfügbarkeit des wesentlichen Dienstes“ eine ungeplante erhebliche Störung des wesentlichen Dienstes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht, ohne dass ein Ausfall (Z 1) vorliegt, sofern diese Störung erhebliche Beeinträchtigungen wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Umwelt zur Folge hat, wobei das Ausmaß der Betroffenheit der jeweiligen Nutzer (Z 3) maßgeblich ist;
- 3. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die den wesentlichen Dienst einer Einrichtung in Anspruch nimmt oder die diesen wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen würde, sofern kein Sicherheitsvorfall vorliegen würde;
- 4. „Nutzerstunden“ das Produkt aus der Anzahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer (Z 3) und der Dauer dieses Vorfalls in Stunden;
- 5. „Zählpunkt“ die Einspeise- oder Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder rechnerisch erfasst und registriert werden;
- 6. „Zählpunktstunden“ das Produkt aus der Anzahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Zählpunkte (Z 5) und der Dauer dieses Vorfalls in Stunden;
- 7. „EU-Referenzlaboratorium“ ein seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU , ABl. Nr. L 314 vom 06.12.2022 S. 26, benanntes EU-Referenzlaboratorium;
- 8. „Kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 92 000 Einwohnern;
- 9. „Flächendeckende Versorgung“ die Versorgung von mindestens 90 vH der Wohnbevölkerung pro Bundesland innerhalb von 60 Minuten ab der Wohngemeinde im Straßen-Individualverkehr durch Krankenanstalten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3;
- 10. „Einwohnerwert“ (EW60) die Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag;
- 11. „Internet-Knoten“ eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
- 12. „DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
- 13. „Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen.
Schlagworte
Einspeisestelle
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013149
Dokumentnummer
NOR40277220
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