Gesundheitsdienstleister
§ 8.
(1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung
- 1. eine Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, betreibt;
- 2. eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 gewährleistet ist;
- 3. eine Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Z 2 gewährleistet ist;
- 4. eine Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß § 16 KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
- 5. eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.
(2) Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.
(3) Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
- 1. die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 2. die in Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
Schlagworte
Wasserrettung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013149
Dokumentnummer
NOR40277226
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