Sektor Verkehr
§ 4.
(1) Im Sektor „Verkehr“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn
- 1. im Teilsektor „Luftfahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „zu gewerblichen Zwecken genutzte Luftverkehrsdienste“ ein Luftverkehrsunternehmen mehr als 33 vH der im vorangegangenen Kalenderjahr abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert hat, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat;
- b) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur“ eine Einrichtung einen Flughafen oder Flughafennetzinfrastruktur betreibt, verwaltet oder instand hält, sofern an dem jeweiligen Flughafen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt wurden;
- c) „Flugverkehrskontrolldienste“ ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums, ABl. Nr. L vom 11.11.2024,
- aa) Bezirkskontrolldienste gemäß Art. 2 Z 17 Verordnung (EU) 2024/2803 erbringt;
- bb) Anflugkontrolldienste gemäß Art. 2 Z 16 Verordnung (EU) 2024/2803 an einem Flughafen, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat, erbringt;
- cc) Flugplatzkontrolldienste gemäß Art. 2 Z 1 Verordnung (EU) 2024/2803 an einem Flughafen, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 10 000 000 Passagiere oder mehr als 300 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat, erbringt;
- 2. im Teilsektor „Schienenverkehr“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „Schienenverkehrsdienstleistungen“ ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugverbindungen im Personen- oder Güterverkehr auf dem Kernnetz oder erweiterten Kernnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes nach der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ABl. Nr. L vom 28.06.2024, bereitstellt und der Anteil dieser Einrichtung mehr als 30 vH am Schienenpersonenverkehrsmarkt oder am Schienengüterverkehrsmarkt beträgt;
- b) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Personenbahnhöfen, Güterterminals, Betriebshöfen und Verkehrskontrollzentren“ eine Einrichtung
- aa) Infrastruktur auf mehr als 100 Kilometer des Kernnetzes und erweiterten Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 betreibt;
- bb) den größten Personenbahnhof in einer Landeshauptstadt, gemessen am Fahrgastaufkommen im vorangegangenen Kalenderjahr, betreibt, der auf dem Kernnetz oder erweiterten Kernnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 liegt;
- cc) den größten Personenbahnhof in einem Bundesland, gemessen am Fahrgastaufkommen im vorangegangenen Kalenderjahr, betreibt, der auf dem Kernnetz oder erweiterten Kernnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 liegt;
- c) „Betrieb, Management und Instandhaltung von Schienenverkehr-Serviceeinrichtungen“ eine Einrichtung eine für den betrieblichen Ablauf von Schienenverkehrsdienstleistungen gemäß lit. a unbedingt erforderliche Serviceeinrichtung betreibt, verwaltet oder instand hält und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 15 vH beträgt;
- d) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Systemen für Schienenverkehrsmanagement, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie von Telekommunikationseinrichtungen und -systemen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ eine Einrichtung solche Systeme auf mehr als 100 Kilometer des Kernnetzes und erweiterten Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Schienenpersonenverkehr CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 betreibt, verwaltet oder instand hält;
- 3. im Teilsektor „Schifffahrt“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „Binnen-, See- und Küstenschifffahrtsdienste“ ein Passagier- oder Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenfahrt im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1 000 000 Passagiere oder mehr als 3 000 000 Tonnen Fracht befördert hat;
- b) „Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Häfen und Hafenanlagen sowie Betrieb von Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben, einschließlich Bunkern, Ladungsumschlag, Festmachen, Personenverkehrsdienste, Sammlung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, Lotsen-, Schleppdienste“ eine Einrichtung einen Hafen betreibt, verwaltet oder instand hält, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 1 000 000 Passagiere oder mehr als 3 000 000 Tonnen Fracht abgefertigt hat;
- c) „Schiffsverkehrsdienste“ eine Einrichtung einen Schiffsverkehrsdienst betreibt;
- 4. im Teilsektor „Straßenverkehr“ betreffend den wesentlichen Dienst
- a) „Verkehrsmanagementkontrolle, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Straßennetzplanung sowie Verkehrsmanagement- und -steuerungsdiensten, mit Ausnahme des Verkehrsmanagements oder des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen sind“ eine Einrichtung
- aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme auf Bundesstraßennetzen betreibt;
- bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr (§ 2 Z 8) betreibt;
- cc) Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme in Tunneln gemäß § 1 des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, betreibt;
- dd) den Betrieb des Bundesstraßennetzes gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, durch operative Tätigkeiten sicherstellt;
- b) „Intelligente Verkehrsdienste“ eine Einrichtung intelligente Verkehrssystem-Dienste
- aa) auf einer Teilstrecke des Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Kartendarstellung 5 „Straßen CZ, DE, AT, SI“ des Anhangs I der Verordnung (EU) 2024/1679 betreibt;
- bb) im kommunalen Straßenverkehr (§ 2 Z 8) betreibt;
- 5. im Teilsektor „öffentlicher Verkehr“ betreffend den wesentlichen Dienst „öffentliche Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn, anderen Arten des Schienenverkehrs und auf der Straße“ eine Einrichtung einen öffentlichen Personenverkehrsdienst betreibt und im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 250 000 000 Passagiere befördert hat.
(2) Im Sektor „Verkehr“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
- 1. im Teilsektor „Luftfahrt“
- a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannte Dienst jeweils mehr als zwölf Stunden ausfällt oder jeweils mehr als zwölf Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- b) der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannte Dienst mehr als drei Stunden ausfällt oder mehr als drei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 2. im Teilsektor „Schienenverkehr“
- a) der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Dienst hinsichtlich der Beförderung von Passagieren mehr als vier Stunden ausfällt oder mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist oder hinsichtlich der Beförderung von Gütern mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- b) der in Abs. 1 Z 2 lit. b oder d genannte Dienst jeweils mehr als vier Stunden ausfällt oder jeweils mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- c) der in Abs. 1 Z 2 lit. c genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 3. im Teilsektor „Schifffahrt“ der in Abs. 1 Z 3 lit. a, b oder c genannte Dienst jeweils mehr als 24 Stunden ausfällt oder jeweils mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 4. im Teilsektor „Straßenverkehr“ der in Abs. 1 Z 4 lit. a oder b genannte Dienst jeweils mehr als vier Stunden ausfällt oder jeweils mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
- 5. im Teilsektor „öffentlicher Verkehr“ der in Abs. 1 Z 5 genannte Dienst mehr als vier Stunden ausfällt oder mehr als vier Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
Schlagworte
Telekommunikationssystem, Verkehrssteuerungsdienst, Personenverkehr, Binnenschifffahrtsdienst, Seeschifffahrtsdienst, Passagierbeförderungsunternehmen, Binnenfahrt, Seefahrt, Lotsendienst, Verkehrsmanagementdienst, Verkehrssteuerungssystem, Personenverkehr, Binnenschifffahrtsdienst, Seeschifffahrtsdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013149
Dokumentnummer
NOR40277222
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