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§ 3 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Begriffsbestimmungen

§ 3

In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „ortsbewegliche Druckgeräte“:
  1. a) alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,
  2. b) Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,

    sofern diese Geräte im Einklang mit den Bestimmungen des ADR oder RID für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anlage 1 genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden; als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gaspatronen (UN‑Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN‑Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN‑Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 des ADR oder RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 des ADR oder RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind;

  1. 2. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt der Europäischen Union;
  2. 3. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;
  3. 4. „Verwendung“: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;
  4. 5. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;
  5. 6. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;
  6. 7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
  7. 8. „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  8. 9. „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;
  9. 10. „Vertreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
  10. 11. „Eigentümer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;
  11. 12. „Betreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
  12. 13. „Wirtschaftsakteur“: den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
  13. 14. „Konformitätsbewertung“: die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
  14. 15. „PiKennzeichnung“: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß dem ADR oder RID und dieser Verordnung erfüllen;
  15. 16. „Neubewertung der Konformität“: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;
  16. 17. „wiederkehrende Prüfung“: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
  17. 18. „Zwischenprüfung“: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
  18. 19. „außerordentliche Prüfung“: die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
  19. 20. „nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;
  20. 21. „Akkreditierung“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Abs. 2 des ADR oder RID erfüllt;
  21. 22. „notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß § 18;
  22. 23. „notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften der §§ 20 und 26 dieser Verordnung erfüllt und gemäß § 22 dieser Verordnung oder einer einschlägigen Umsetzungsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde;
  23. 24. „Notifizierung“: den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
  24. 25. „Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklusses mit den Anforderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes GGBG, BGBl. Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung, des ADR oder RID und dieser Verordnung übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;
  25. 26. „zuständige Behörde“, „zuständige nationale Behörde“, „nationale Überwachungsbehörde“ oder „Marktüberwachungsbehörde“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß § 32 Kesselgesetz;
  26. 27. „ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des GGBG;
  27. 28. „RID“: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;
  28. 29. „ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gemäß § 2 Z 3 des GGBG;
  29. 30. Richtlinie 84/525/EWG “: Richtlinie 84/525/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 1, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
  30. 31. Richtlinie 84/526/EWG “: Richtlinie 84/526/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
  31. 32. Richtlinie 84/527/EWG “: Richtlinie 84/527/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 48, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
  32. 33. Richtlinie 1999/36/EG “: Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der ODGVO;
  33. 34. „Verordnung (EG) Nr. 765/2008“: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.

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