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§ 4 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anlagenbezogene Anforderungen

§ 4

Durch diese Verordnung bleiben anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen, welche keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen, unberührt.

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