Abschnitt 4
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen Notifizierende Behörde
§ 18
(1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
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