2. Abschnitt
Gestaltung und Organisation Ausgestaltung der Grundausbildung
§ 3.
(1) Die Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung werden in modularer Form abgehalten. Dabei haben sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abzuwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Module ausnahmsweise auch zu einem Block zusammengezogen werden, wobei dies pro Grundausbildung maximal drei Module betreffen darf. Der modulare Charakter der Grundausbildung und die möglichst enge Verschränkung zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfen durch die Abhaltung eines Modulblocks nicht verloren gehen.
(3) Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(4) Die Grundlagenmodule (§§ 11 und 14) stellen für die Vertragsbediensteten die für den Abschluss der v 4-Ausbildungsphase erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Z 4.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40209084
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