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§ 4 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Kursabwicklung und Zulassung

§ 4.

(1) Die Grundausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.

(2) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowohl für Ausbildungslehrgänge als auch für einzelne Ausbildungsmodule die Durchführung gemeinsamer Kurse für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer aus mehreren Oberlandesgerichts- oder Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen, mit deren Durchführung jeweils eine Präsidentin oder ein Präsident eines Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft beauftragt wird.

(3) Auch außerhalb gemeinsamer Lehrgänge nach Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erforderlichenfalls die Zuweisung zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer anderen Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.

(4) Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen

  1. 1. der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
  2. 2. der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen

(5) Nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze sowie der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen können jeweils auf ihren Antrag

  1. 1. Justizbedienstete außerhalb von Grundausbildungslehrgängen sowie
  2. 2. Bedienstete anderer Gebietskörperschaften
  1. zur Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen oder einzelnen Modulen nach dieser Verordnung zugelassen werden.

(6) Auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere dessen § 7 über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.

(7) Gleichzeitig mit der Mitteilung über die Zulassung ist jeder Teilnehmerin oder jedem Teilnehmer ein Ausbildungsplan zu übermitteln, aus dem sich der Ablauf der Grundausbildung in Grundzügen, insbesondere die zeitliche Abfolge der Module und die Einteilung zur Schulung am Arbeitsplatz (praktische Verwendung), ergibt. Zulässige Änderungen in diesem Ausbildungsplan aus praktischen oder didaktischen Erfordernissen sind der oder dem Auszubildenden zeitgerecht mitzuteilen.

Schlagworte

Oberlandesgerichtssprengel, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209085

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