§ 3.
Eine ärztliche Verschreibung gemäß § 2 hat zu enthalten:
- 1. den Namen und den Berufssitz der/des verschreibenden Ärztin/Arztes,
- 2. den Namen der Person, für die das Magnetfeldtherapiegerät zur Eigenanwendung bestimmt ist,
- 3. die Bezeichnung oder den Typ des verordneten Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung,
- 4. die Angabe der vorgesehenen Therapiemodalitäten (einschließlich allfälliger behandlungsspezifischer Einstellparameter) und die vorgesehene Dauer der Behandlung,
- 5. bei Verschreibung für ein Kind dessen Geburtsjahr,
- 6. das Ausstellungsdatum und
- 7. die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur der/des Verschreibenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20002826
Dokumentnummer
NOR40042407
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