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§ 3 MFTGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2003

§ 3.

Eine ärztliche Verschreibung gemäß § 2 hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und den Berufssitz der/des verschreibenden Ärztin/Arztes,
  2. 2. den Namen der Person, für die das Magnetfeldtherapiegerät zur Eigenanwendung bestimmt ist,
  3. 3. die Bezeichnung oder den Typ des verordneten Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung,
  4. 4. die Angabe der vorgesehenen Therapiemodalitäten (einschließlich allfälliger behandlungsspezifischer Einstellparameter) und die vorgesehene Dauer der Behandlung,
  5. 5. bei Verschreibung für ein Kind dessen Geburtsjahr,
  6. 6. das Ausstellungsdatum und
  7. 7. die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur der/des Verschreibenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20002826

Dokumentnummer

NOR40042407

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