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§ 4 MFTGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2003

§ 4.

Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat die ärztliche Verschreibung drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten. Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat weiters bei der Übergabe eines Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung an den Laien diesem nachweislich die Gebrauchsanweisung des Gerätes (§ 9 Abs. 3 Medizinproduktegesetz) mit Angabe der konkreten Anwendungshinweise und Leistungsdaten gemäß Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG , insbesondere Indikationen und Kontraindikationen, Warnhinweise, genaue Gerätebeschreibung und technischen Daten, zu übergeben. Der Nachweis dieser Übergabe ist gleichfalls drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20002826

Dokumentnummer

NOR40042408

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