§ 3*)
(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 ausgenommen die familieneigenen Dienstnehmer.
(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Dienstnehmer (Abs. 2) finden die Bestimmungen der §§ 14, 96, 97 bis 113e, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Abweichend davon sind die §§ 112 bis 113e auf familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
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