§ 3 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2011

§ 3*)

(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer (Abs. 2) und der eingetragene Partner des Dienstgebers ausgenommen, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:

  1. a) der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. d) die Eltern und Großeltern.

(3) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 14, 96 bis 113e, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Abweichend davon sind die §§ 112 bis 113e auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 1/2011

14.12.2015

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