§ 3 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Ausnahmen; familieneigene Dienstnehmer und eingetragene Partner

§ 3

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet des Abs 3 ausgenommen:

  1. 1. familieneigene Dienstnehmer und
  2. 2. der eingetragene Partner des Dienstgebers,

wenn diese mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:

  1. 1. der Ehegatte des Dienstgebers,
  2. 2. die Kinder und Kindeskinder des Dienstgebers,
  3. 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Dienstgebers und
  4. 4. die Eltern und Großeltern des Dienstgebers.

(3) Auf Dienstnehmer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind die §§ 14, 87 bis 105e, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 104 bis 105d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(4) Die §§ 124 bis 130 gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs 2 und 3 ABGB Elternteil ist.

23.07.2019

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