Familieneigene Dienstnehmer
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer ausgenommen.
(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder und Kindeskinder,
- 3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- 4. die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Dienstnehmer (Abs. 2) sind die §§ 14, 87 bis 105d, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 104 bis 105d auf familieneigene Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
