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§ 3 L-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1. Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
  2. 2. Betriebe des Landes: Dienststellen, die
  1. a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
  2. b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

20.05.2015

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