§ 3 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1. Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei der Unabhängige Verwaltungssenat, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, die Grundverkehrslandeskommission, der Landesagrarsenat, das Landesabgabenamt und die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
  2. 2. Betriebe des Landes: Dienststellen, die
  1. a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
  2. b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

    Ein Betrieb ist jedenfalls die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH.

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