Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
- 1. Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei und Autobahnmeisterei, der Unabhängige Verwaltungssenat, der Landesrechnungshof, die Landtagskanzlei, die Grundverkehrslandeskommission, der Landesagrarsenat, das Landesabgabenamt und die Holding der Landeskliniken und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
- 2. Betriebe des Landes: Dienststellen, die
- a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
- b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Ein Betrieb ist jedenfalls die Holding der Landeskliniken.
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