§ 3.
Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller ausgestellt, die
- 1. als Kleinerzeuger alkoholische Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9) herstellen,
- 2. sämtliche Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 Z 8 und 2 Abs. 2 Z 7, soweit jeweils zutreffend, erfüllen,
- 3. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 4. für die die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011919
Dokumentnummer
NOR40244652
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