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§ 2 Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet

§ 2.

(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag muss folgende Daten enthalten:

  1. 1. Name oder Firma des Antragstellers;
  2. 2. Anschrift und, falls vorhanden, Sitz des Antragstellers;
  3. 3. Adressen der Erzeugungsorte;
  4. 4. VID-Nr., falls nicht vorhanden UID-Nr.;
  5. 5. Art der hergestellten alkoholischen Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9);
  6. 6. Jahresausstoß;
  7. 7. Bestätigung des Antragstellers:
  1. 8. Angaben über Nachweise zu Z 6 und Z 7;
  2. 9. Anzahl von erforderlichen amtlich beglaubigten Abschriften der beantragten Kleinerzeuger-Bescheinigung.

(3) Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Abs. 2 Z 6 eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244651

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