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§ 3 Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 3.

Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller ausgestellt, die

  1. 1. als Kleinerzeuger alkoholische Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9) herstellen,
  2. 2. sämtliche Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 Z 8 und 2 Abs. 2 Z 7, soweit jeweils zutreffend, erfüllen,
  3. 3. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  4. 4. für die die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244652

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