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§ 4 Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 4.

(1) Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.

(2) Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Art. 1 der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.

(3) Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244653

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