§ 4.
(1) Das Zollamt Österreich vergibt für die Kleinerzeuger-Bescheinigung eine eindeutige 14-stellige alphanummerische Seriennummer nach dem Format „JJATxxxxxxxxxx“.
(2) Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Art. 1 der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.
(3) Die Daten der ausgestellten Kleinerzeuger-Bescheinigung werden vom Zollamt Österreich im nationalen Teil des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011919
Dokumentnummer
NOR40244653
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