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§ 3 HZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2022

2. Abschnitt

Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) Eignung zum Bachelorstudium

§ 3.

(1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:

  1. 1. persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
  2. 2. fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
  3. 3. pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.

(2) Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst:

  1. 1. für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
  1. a) für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ in der dualen Berufsausbildung
  1. aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
  2. bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
  1. b) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
  1. aa) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
  2. bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder
  3. cc) die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
  1. c) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
  2. d) für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
  1. aa) für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
  2. bb) im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
  1. 2. für den Fachbereich Mode und Design:
  1. a) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
  1. aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
  2. bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
  1. b) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
  2. c) für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
  1. 3. für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) sowie für den Fachbereich Ernährung:
  1. a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
  1. aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
  2. bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
  1. b) je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
  1. 4. für den Fachbereich Soziales:
  1. a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
  1. aa) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
  2. bb) die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägige Befähigung sowie
  1. b) je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
  1. 5. für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung:
  1. a) für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
  2. b) für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule sowie
  3. c) für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
  1. 6. für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt):
  1. a) für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
  2. b) für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
  3. c) für beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.

(3) Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen:

  1. 1. die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
  2. 2. die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie
  3. 3. die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.

(4) Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse

  1. 1. gemäß §§ 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, oder
  2. 2. gemäß §§ 1, 4 oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 86/2017, oder
  3. 3. gemäß §§ 1, 2 oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 296/2017,

Schlagworte

Studienmotivation, Kontaktfähigkeit, Diversitätskompetenz, Reifeprüfung, Lehrpraxiserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40244795

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